Überstunden und Überzeit

Beim Thema Überstunden und Überzeit herrscht oft grosse Verwirrung. Wir sagen Ihnen, was Sie wissen sollten.

Das Recht

Das Obligationenrecht sieht im Art. 321c OR folgendes vor:

A) Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

B) Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer, kann der Arbeitsgeber die Überstundenarbeit innert einem angemessenen Zeitraum durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.

C) Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts Anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag, beziehungsweise Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten. Diese Entschädigung sollte sich nach dem Normallohn bemessen, und um einen Zuschlag von mindestens einem Viertel aufgewertet werden.

Art. 321c Abs.1. ist als zwingende Vorschrift im Obligationenrecht aufgeführt, was bedeutet, dass davon weder zu Ungunsten des Arbeitgebers, noch des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Zu beachten ist, dass das Obligationenrecht ausschliesslich der Bestimmungen bezüglich Überstundenarbeit regelt.

Höchstarbeitszeit

Als Überstundenarbeit gilt die Arbeitszeit, welche die vereinbarte Dauer überschreitet, aber nicht länger dauert als die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit.

Art. 13 der Verordnung I zum Arbeitsgesetz sieht vor, dass als Arbeitszeit die Zeit gilt, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitsgebers zu halten hat. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Weg zu und von der Arbeit nicht als Arbeitszeit gilt. Es zählt nur die Zeit der Präsenzzeit und der Pausen, in welchen es dem Arbeitnehmer untersagt ist, den Arbeitsplatz zu verlassen. Als Arbeitsplatz gilt jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm zugeteilten Arbeit aufzuhalten hat. Nach dem Arbeitsgesetz beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Büropersonal und für technisches Personal 45 Stunden (für 100% Arbeitspensum). Die wöchentliche Arbeitszeit darf gemäss Art. 9,12 und 13 Arbeitsgesetz ausnahmsweise überschritten werden, insbesondere aufgrund Dringlichkeit der Arbeit oder bei ausserordentlichem Arbeitsandrang. Im Kalenderjahr darf sich die Überzeit höchstens auf 170 Stunden belaufen. Mehr als zwei Stunden Überzeit pro Tag sind nicht erlaubt, ausser bei arbeitsfreien Werktagen und in ausgesprochenen Notfällen.

Grafisches Beispiel

Büropersonal.
100% Pensum I 40 Stunde Woche
In der Woche X leistet das Personal 48 Stunden:

[german]

Entschädigung

Der Arbeitnehmer ist gemäss Obligationsrecht zur Leistung notwendiger Überstunden soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Diesbezüglich bestehen oft Unklarheiten im Zusammenhang mit der Entschädigung der Überstunden. Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert einem angemessenen Zeitraum durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Geschieht dies nicht und ist nichts anderes schriftlich verabredet, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. Ist es aber so, dass die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden überschritten wird, dann sieht Art. 13 Arbeitsgesetz die Zahlung eines Lohnzuschlages von mindestens 25 Prozent vor, sofern nicht im Einverständnis des Arbeitnehmers ein Ausgleich durch Gewährung entsprechender Freizeit erfolgt, dies allerdings ohne Zuschlag, ausser ein solcher Zuschlag sei vertraglich abgemacht. Dieser Ausgleich durch Freizeit ist aber innert 14 Wochen vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbaren, die aber nach Art. 40 der Verordnung I zum Arbeitsgesetz 12 Monate nicht überschreiten darf.

Die Ausnahme

Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, unterstehen nicht dem Arbeitsgesetz. Dies bedeutet aber nicht, dass Überstunden leitender Angestellter nicht speziell zu entschädigen sind. Aus den Bestimmungen des Obligationenrechts, welche Bezahlung und Kompensation von Überstunden regeln, geht kein Unterschied zwischen einfachen Angestellten und ihren Vorgesetzten hervor. «Wer über das vertraglich vereinbarte Pensum hinausarbeitet, leistet Überstunden» lautet das Prinzip aus den Bestimmungen des Obligationenrechts und gilt für alle Angestellten, unabhängig von ihrer Stellung im Betrieb. Mehrarbeit von Kaderleuten ist ergo nicht in jedem Fall im Lohn inbegriffen. Das Bundesgericht hat festgehalten (BGE 4C.96/1992), dass wenn vertraglich eine feste Arbeitszeit für den Kaderangestellten vereinbart wurde, dann sind die Überstunden zu bezahlen, unter Vorbehalt von abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien. Nur wenn weder eine bestimmte Arbeitszeit, noch eine Überstundenentschädigung ausdrücklich vereinbart wurde, schuldet der Kaderangestellte entschädigungslose Mehrarbeit. In diesem Falle ist davon auszugehen, dass die Überstunden bereits durch den höheren Lohn abgegolten sind.

Unsere Empfehlung

Unsere Empfehlung ist, über die im Betrieb geleisteten Überstunden Buch zu führen und geleistete Stunden monatlich zu prüfen und zu visieren. Weiter ist es von Vorteil, die Handhabung von Überstunden vertraglich genau zu regeln.